Satzung

24. Juli 1991

Schlittenhunde Sportverein Schrobenhausen e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schlittenhunde-Sportverein Schrobenhausen e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Schrobenhausen

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schlittenhundesports. Der Verein und seine Mitglieder verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr und Beitragsjahr
Das Geschäfts- und Beitragsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Grundsätze
Einhaltung der sportlichen Fairness.
Beachtung des Tierschutzes.

§ 6 Mitgliedschaft und Ausschluss
Über den schriftlich eingereichten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
Es können auch Fördermitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

a) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliedsbeiträge und –spenden werden nicht zurückerstattet.

b) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Datum des Poststempels) schriftlich an den 1. Vorsitzenden gerichtet werden, andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft fort.

c) Mitglieder die Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung erfolgt automatisch, wenn trotz zweimaliger Mahnung der Betrag bis zu dem gesetzten Termin nicht bezahlt wird. Die Mahngebühr beträgt je Mahnung DM 5,00.

d) Ein Mitglied kann, vom Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das betroffene Vereinsmitglied kann die Hauptversammlung anrufen, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.

e) Es werden Mitgliederbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

- Mitgliederversammlung
- Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne des §26 besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

b) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

c) Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für:
- Entlastung und Neuwahlen des Vorstandes.
- Bestimmung über die Höhe des Mitgliederbeitrages.
- Beratung und Beschlussfassung eingereichter Anträge.
- Wahl der Delegierten.

d) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

e) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen.

f) Der Vorstand bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden sowie Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

g) Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

h) Satzungsänderungen und die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes müssen beim Registergericht gemeldet werden.

i) Die Ladungsfrist zu den Mitgliederversammlungen beträgt 2 Wochen und erfolgt schriftlich.

§ 8
Zur Durchführung seiner Aufgaben strebt der Verein die Mitgliedschaft in der „Bayr. Musher-Union“ und dem BLSV an.

§ 9 Stimmrecht
Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung haben nur Vollmitglieder, keine Fördermitglieder.

§ 10
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 11
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an den Verband „Bayr. Musher-Union“, sofern dieser als gemeinnützig anerkannt ist. Ist der Verband „Bayr. Musher-Union“ nicht gemeinnützig, fällt das Vermögen der Stadt Schrobenhausen zu. Sowohl der Verband „Bayr. Musher-Union“ als auch die Stadt Schrobenhausen hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 12
Die vorstehende Satzung wurde am 29.06.1991 errichtet.
Die Gründungsmitglieder:

 
 
Schrobenhausener Schlittenhunde Sportverein e.V.